1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Bestandteil aller gegenwärtiger und zukünftiger Verträge mit den Bestellern. Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Besteller sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

1.2 Der Besteller darf Ansprüche gegen den Lieferer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers abtreten.

1.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert oder berechnet worden sind. Weicht die Auftragsbestätigung oder die Auslieferung und Berechnung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls dieser nicht innerhalb von 8 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung oder Rechnung schriftlich widerspricht. Alle Vereinbarungen mit unseren Vertretern oder Angestellten, wie telefonische oder telegrafische Bestellungen, bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

1.4 Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.

2. Preise

2.1 Die Preise sind €-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich bestätigt sind, ab Geschäftssitz Simbach am Inn und schließen Nebenkosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

3. Lieferung und Lieferfristen

3.1 Von uns schriftlich genannte Liefertermine werden nach bestem Bemühen eingehalten, wobei eine angemessene Nachfrist als vereinbart gilt. Die Lieferfristen stehen ferner immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.2 Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10% sind zulässig.

4. Gefahrenübergang und Transport

4.1 Wurde wegen des Versandweges oder der Beförderungsmittel keine Vereinbarung getroffen, ist der Lieferer berechtigt, diese unter Ausschluß jeglicher Haftung zu bestimmen.

4.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Geschäftssitzes des Lieferers oder einer von dem Lieferer zu wählenden Versandstelle auf den Besteller über. Bei Verzögerungen der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.3 Transportschäden sind spätestens eine Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Der Umfang unserer Haftung ist beschränkt auf die Ansprüche, die wir unsererseits gegen den Transportführer und/oder die Transportversicherung haben.

5. Zahlungen

5.1 Für alle Zahlungen gelten die jeweils festgelegten Zahlungsregelungen. Soweit nicht anderes vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum grundsätzlich bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Skontogewährung bedarf der Vereinbarung. Sie hat immer zur Voraussetzung, dass sonst keine fälligen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller offen stehen. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Verpackung und Fracht. Zahlungen werden jeweils auf die älteste offen stehende Forderung verrechnet. Eine entgegenstehende Leistungsbestimmung des Bestellers ist unwirksam.

5.2 Zahlung durch Scheck oder Wechsel bedarf der Zustimmung des Lieferers und erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Wechselspesen und sonstige Kosten hat der Besteller zu tragen.

5.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, so hat er unbeschadet aller anderen Rechte der Lieferers Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden durchschnittlichen Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen. Weist der Lieferer einen höheren Schaden nach, so hat der Besteller diesen zu zahlen.

5.4 Bei Zahlungseinstellung, Überschuldung, Beantragung der Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Nichteinlösung fälliger Schecks oder Wechsel wird die offene Gesamtforderung des Lieferers einschließlich der Wechselforderungen sofort fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers.

5.5 Bei Auslandsgeschäften haben Lieferungen zur Voraussetzung, dass der Besteller vorher zugunsten des Lieferers ein Akkreditiv bei einer deutschen Bank eröffnet. 

5.6 Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Lieferers verzichtet der Besteller auf die Geltendmachung eines bestehenden Zurückbehaltungsrechtes, insbesondere wegen Gewährleistungsansprüchen und auch aus früheren oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur zulässig, wenn diese vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind (Vorbehaltsgegenstände). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2 Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen, sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.3 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsgegenständen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsgegenstände.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Rücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

6.5 Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Vorbehaltsgegenstände oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne Zustimmung des Lieferers weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.

7. Gewährleistung

7.1 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten für ihn die Obliegenheiten aus § 377, 378 HGB für alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung ist die Lieferung in jedem Falle in vollem Umfang genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung und immer vor Verarbeitung oder Verwertung dem Lieferer schriftliche Mängelanzeige zugeht. Ist der Besteller Nichtkaufmann, muss er zur Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen alle offenkundigen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Lieferung dem Lieferer schriftlich anzeigen.

7.2 Bei fristgerechter begründeter Mängelrüge hat der Lieferer das Recht zu kostenloser Ersatzlieferung. Übt er dieses Recht nicht aus oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Schadensersatzansprüche kann er aber nur bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Sinne des § 459 ABS. 2 BGB oder vorsätzlichem Handeln des Lieferers geltend machen. Zusicherungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet oder schriftlich abgegeben sein.

7.3 Macht der Besteller Rückabwicklung des Vertrages geltend, hat er die beanstandete Lieferung auf seine Kosten und seine Gefahr dem Lieferer zurückzusenden.

7.4 Mängel eines Teils der Lieferung dürfen nicht zu einer Beanstandung der ganzen Sendung ausgedehnt werden.

8. Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferers.

9. Rücktrittsrecht

Die Kreditwürdigkeit des Bestellers ist unbedingt Voraussetzung für die Lieferungsfrist. Sollten uns nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Bestellers bekannt werden, sind wir – unabhängig von früheren Vereinbarungen – berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen oder schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller steht es frei, anstelle der Vorauszahlungen andere Sicherheiten anzubieten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragteile ist der Sitz des Lieferers.

10.2 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz des Lieferers örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht. Dies gilt auch für Urkunden- und Wechselprozesse.

10.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Verbindlichkeiten dieser Geschäftsbedingungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Abschlussvertrages selbst nicht berührt.